Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Gegenstand des Vertrags

1.1. METABUILD (im Folgenden: „Auftragnehmer“) entwickelt und vertreibt eine Software zur Erstellung, Analyse und Optimierung von Gebäudeentwürfen und Sanierungsvarianten (im Folgenden: „Technologie“). Die Technologie basiert auf Algorithmen der künstlichen Intelligenz, anerkannten Simulationsmethoden zum energetischen Gebäudeverhalten, Simulationsmethoden zur Bewertung des Tageslichtkomforts, des thermischen Komfort und der Luftqualität sowie Berechnungsmethoden zu Investitionen, laufenden Kosten und Lebenszykluskosten. Die Berechnungen erfolgen auf Grundlage parametrischer 3D-Gebäudemodelle und einer Vielzahl von Datenbankinhalten, wie z.B. Wetterdatenreihen, Annahmen zu Nutzerverhalten, technischen Material- und Systemeigenschaften, Kostenansätzen für Materialien und Systeme, Energiepreisen, Energiepreissteigerungen, Inflationsraten, etc. Alle Datenbankinhalte wurden und werden nach bestem Wissen ermittelt, bei Bedarf angepasst und eingepflegt.
Die Technologie ermöglicht es bereits in sehr frühen Planungsphasen, einen Überblick zu möglichen Entwurfsvarianten und deren technischen und wirtschaftlichen Eigenschaften zu erlangen.
Jegliche Nutzung der Technologie setzt eine Zustimmung zu diesen AGB voraus, welche spätestens mit der Nutzung der Technologie als erteilt gilt.
1.2. Die Technologie wird dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Ausführung der Technologie erfolgt auf Servern, die im Einflussbereich des Auftragnehmers stehen. Der Zugriff des Auftraggebers auf die Funktionalitäten der Technologie erfolgt über eine Web-Applikation.
1.3. Sollte die Bedienung der Technologie auf Wunsch des Auftraggebers durch METABUILD erfolgen, übernimmt METABUILD keine weitergehenden Pflichten, als die korrekte Bedienung der Technologie aufgrund der vom Auftraggeber übermittelten Daten und Vorgaben. Die danach dem Auftraggeber übermittelten Ergebnisse werden hinsichtlich der Geltung dieser AGB so gestellt, als wären sie vom Auftraggeber selbst generiert worden. Das gilt insbesondere auch für die nach diesen AGB geltenden Haftungsbeschränkungen.

2. Datenschutz und Datensicherheit

2.1. Beide Parteien stellen sicher, dass die anzuwendenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
2.2. Beide Parteien stellen sicher, dass ihre Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten sind insoweit sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag tätig sind.
2.3. Im Rahmen der Nutzung der Technologie erfolgt grundsätzlich keine Verarbeitung personenbezogener Daten. Soll dies dennoch geschehen werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung schließen.

3. Leistung

3.1. Die Funktionalitäten der Technologie leiten sich in Art und Umfang aus dem spezifischen Angebot oder andernfalls aus der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers ab.
3.2 Der Auftragnehmer schuldet nicht die Sicherung der vom Auftraggeber in die Technologie eingegebenen Daten. Dies liegt im Ermessen des Auftragnehmers.
3.3. Der Auftragnehmer kann Updates und Upgrades der Technologie nach eigenem Ermessen bereitstellen, insbesondere um Änderungen im Stand der Rechtsprechung und der Technik widerzuspiegeln. Eine Verpflichtung besteht dazu nicht.
3.4. Der Auftragnehmer schuldet keine Anpassung der Technologie an spezifische Bedürfnisse des Auftraggebers.

4. Nutzungsrecht

4.1. Der Auftraggeber erhält das Recht, auf die Technologie über das Internet von einem Einzelarbeitsplatz zuzugreifen und sie vertragsgemäß und auf Grundlage dieser AGB zu nutzen. Dieses Recht ist zeitlich beschränkt auf die Laufzeit des Vertrages, nicht unterlizenzierbar und nicht ausschließlich. Um Zweifel auszuschließen, dürfen die Tochtergesellschaften des Auftraggebers (und deren Mitarbeiter) die Software nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von METABUILD nutzen.
Der Auftraggeber erhält keine darüber hinaus gehenden Rechte, insbesondere nicht an der bereitgestellten Infrastruktur, der Betriebssoftware oder der Technologie selbst.
4.2. Das in 4.1 beschriebene Recht zur Nutzung gilt gleichermaßen für eventuelle Upgrades und Updates der Technologie.
4.3. Rechte aus vom Auftraggeber generierten Inhalten dürfen nicht in einer Weise geltend gemacht werden, die die Nutzung der Technologie und Generierung von Inhalten durch andere Auftraggeber der METABUILD rechtlich oder in sonstiger Weise einschränkt.
4.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Technologie über die nach Maßgabe dieser AGB erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Das Betrifft im Besonderen Veräußerung, Verleih oder Vermietung oder auch die Replikation der Technologie oder einzelner Teile davon.
4.5. Bei schuldhafter Überlassung der Technologie an Dritte kann der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eine angemessene Vertragsstrafe sowie gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen. Ebenso hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer verfügbare Angaben mitzuteilen, die eine unberechtigte Nutzung betreffen und zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche des Auftragnehmers notwendig sind.
4.6. Um die Technologie von nicht vertragskonformer Nutzung zu schützen, darf der Auftragnehmer angemessene technische Maßnahmen anwenden, welche die Technologienutzung nicht wesentlich einschränken.

5. Aufgaben und Pflichten des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber wird insbesondere die nachfolgenden ihn betreffenden Pflichten erfüllen, um die Erbringung der Leistung zu ermöglichen.
5.2. Die Nutzung der Technologie erfordert eine Registrierung des Auftraggebers in der Plattform des Auftragnehmers. Durch Festlegen von Authentifizierungsdaten wird ein Nutzerkonto erstellt. Die Zugangs- und Authentifizierungsdaten sind nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben und vor deren Zugriff zu schützen. Das Anlegen mehrerer Nutzerkonten für denselben Nutzer ist nicht gestattet.
5.3. Der Auftraggeber verpflichtet seine Nutzer der Technologie zur Einhaltung dieser AGB.
5.4. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm an die Technologie weitergegebenen Inhalte nicht etwaige Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte von Dritten verletzen. Er unternimmt weiterhin auf eigene Kosten alles in seiner Macht Stehende, um einen solchen Zustand zu beseitigen, falls eine solche Verletzung von Dritten geltend gemacht wird.
5.5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass der Auftraggeber nicht berechtigt war, die Inhalte für die Nutzung in der Technologie weiterzugeben.
5.6. Der Auftraggeber trägt, entsprechend dem Stand der Technik und Sorgfaltspflicht, dafür Sorge, dass keine Schadsoftware von ihm in die Technologie übertragen wird sowie dass nicht unerlaubt oder missbräuchlich auf die Technologie zugegriffen oder diese beeinflusst werden kann.
5.7. Der Auftraggeber ist für die laufende Sicherung seiner im System vorhandenen Datenbestände durch Download selbst verantwortlich, um Datenverlusten aus welchem Grund auch immer vorzubeugen. Nach Beendigung des Vertrages kann der Auftraggeber grundsätzlich nicht mehr auf die Datenbestände des Systems zugreifen.
5.8. Der Auftraggeber wird die vereinbarten Rechnungsbeträge und Abschlagszahlungen fristgerecht zahlen. Kosten, die durch Nichteinlösung von Lastschriften entstehen können dem Rechnungsbetrag hinzugerechnet werden.
5.9. Falls der Auftraggeber die in 5. beschriebenen geregelten Pflichten nicht erfüllt, darf der Auftragnehmer den Zugang des Auftraggebers zur Technologie sperren, bis deren Erfüllung gesichert ist. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber zuvor, außer wenn ein Schaden zu befürchten ist, eine Frist von fünf Tagen. Eine solche Sperrung des Zugangs befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

6. Zahlungskonditionen und Zahlungsverzug

6.1. Preise und Zahlungskonditionen werden projekt- und kundenspezifisch ermittelt und dem Auftraggeber innerhalb der Web-Applikation oder über ein individuelles Angebot mitgeteilt.
6.2. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, erhält der Auftragnehmer das Recht, den Zugang auf die Technologie bis zum Eingang der Zahlung beim Auftragnehmer vorübergehend zu sperren. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers bleibt davon unberührt.
6.3. Dauert ein Zahlungsverzug des Auftraggebers länger als zwei Monate, berechtigt dies den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrags. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf einen Schadensersatz in Höhe von 25% der offenen bzw. abrechenbaren Gesamtvergütung aus dem Vertragsverhältnis. Für den Fall, dass die Vertragspartner einen davon abweichenden Schaden nachweisen, ist dieser Betrag anzupassen. Dieser Schadensersatz wird unmittelbar in einer Summe fällig.

7. Systemverfügbarkeit

7.1. Die Verfügbarkeit des Systems beträgt mindestens 99% im Jahresmittel. Davon ausgenommen sind Zeiträume in denen geplante Wartungsarbeiten durchgeführt werden oder in denen die Technologie aufgrund von technischen sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen nicht verfügbar ist (insbesondere höhere Gewalt, Verschulden Dritter).
7.2. Im Fall von Störungen der Systemverfügbarkeit müssen diese vom Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. Zuvor stellt in angemessenem Maß sicher, das die Störung nicht in seinem eigenen Einflussbereich liegt. Störungen sind per E-Mail an info@metabuild.de melden. Der Auftragnehmer nimmt die Störungen während seiner üblichen Bürozeiten entgegen (Montag bis Freitag, ausschließlich gesetzlicher Feiertag nach dem Berliner Feiertagsgesetz, 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) und bearbeitet diese schnellstmöglich.

8. Inkrafttreten

8.1. Der Vertrag tritt mit der Beauftragung über die Web-Applikation oder durch Beauftragung in Textform in Kraft.

9. Gewährleistung

9.1. Sofern der Auftragnehmer Simulationen der Gebäudeoptimierung schuldet, erfolgen sie auf Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten Grundstücks- und Gebäudedaten, den bei Vertragsabschluss zugrundeliegenden Daten und Parametern der Simulationen und dem Angebot des Auftragnehmers.
9.2. Die Simulationen beruhen auf komplexen Auswertungen von maßgeblichen Daten und Parametern. Alle Daten und Parameter, die in die Simulationen eingehen, entsprechen dem ständig in Aktualisierung befindlichen Datenbankstand des Auftragnehmers. Die Aktualisierung erfolgt mit großer Sorgfalt. Dennoch kann es in Einzelfällen zu Abweichungen zwischen den den Simulationen zugrundeliegenden Daten bzw. Parametern und denen zum Zeitpunkt der Simulation maßgebenden kommen, z.B. weil Preisentwicklungen von Baustoffen oder Anpassungen bei Fördermittelprogrammen nur verzögert erfasst werden können.
9.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich üblicherweise im Angebot, dem Auftraggeber die ersten Simulationsergebnisse zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen. Voraussehbare Verzögerungen in der Bereitstellung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und einen neuen Termin für die Fertigstellung zu benennen.
9.4. Wegen der Komplexität der Simulationen und deren möglichen Variantenvielfalt bietet der Auftragnehmer an, die ersten Simulationsergebnisse auf dessen Wunsch mit dem Auftraggeber zu besprechen, um Hinweise des Auftraggebers in einer Überarbeitung der Simulationen zu berücksichtigen.
9.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich ungeachtet vorstehender Ziffer, die ersten Simulationsergebnisse unverzüglich auf offensichtliche Differenzen insbesondere zu den von ihm übermittelten Daten oder offensichtlichen Widersprüchen zu überprüfen und dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
9.6. Der Auftraggeber hat die von ihm wahrgenommenen Mängel genau zu bezeichnen, ggf. zu beschreiben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von ihm zu vertretende Mängel in der Simulation innerhalb einer angemessenen Frist, gewöhnlich innerhalb von 14 Tagen, durch entsprechend angepasste Simulationen erfüllungshalber zu ersetzen. Ersetzt der Auftragnehmer eine vom Auftraggeber als mangelhaft reklamierte Simulation unter Berücksichtigung der bemängelten Kriterien, ist darin kein Anerkenntnis des behaupteten Mangels verbunden.
9.7. Sofern der Auftraggeber sich zur Lieferung der Simulation an einen Dritten verpflichtet hat, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer mindestens 14 Tage für die Anpassung der Simulationen einzuplanen, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber gewünschte Anpassungen der Simulationen, sei es aufgrund von beanstandeten Mängeln oder Anpassungen aus anderen Gründen, beansprucht.

10. Haftung, Schadenersatz

10.1. Der Auftragnehmer haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e):
a) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
b) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
c) Der Auftragnehmer haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Auftragnehmer bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
d) Der Auftragnehmer haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
e) Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Wenn der Auftragnehmer diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
10.2. Der Auftragnehmer haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
10.3. Eine weitere Haftung des Auftragnehmers ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

11. Kündigung

10.1. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wird, kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
10.2. Jegliche Kündigungen bedarf der Schriftform.
10.3 Eine Kündigung, die als Grund die Nichterfüllung oder Nichtbereitstellung der Technologie durch den Auftragnehmer hat, bedarf einer zuvor gewährten Nachfrist von nicht weniger als 14 Tagen.
10.4. Sollte der Auftragnehmer Änderungen an der Technologie vornehmen, wodurch dem Auftraggeber nachweislich erhebliche und wegen Unzumutbarkeit nicht hinzunehmende Nachteile entstehen, so kann dies innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung über die Änderungen an der Technologie als wichtiger Grund zur Kündigung herangezogen werden. Für diesen Fall erfolgt die Abrechnung der vom Auftraggeber bis zur Kündigung in Anspruch genommenen Leistungen anteilig auf den Tag der Kündigung.

11. Geheimhaltungsverpflichtung

11.1. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen des Auftraggebers zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrags betraut sind. Beide Parteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der anderen Partei vorzulegen. Die Parteien werden für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen anstrengen.
11.2. Werden von einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen im vorgenannten Sinne verlangt, so ist diese Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.
11.3. Die Rechte und Pflichten nach (1) und (2) werden von einer Beendigung dieses Vertrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Der Auftragnehmer hat das Recht, sich zur Erfüllung dieses Vertrags Subunternehmer zu bedienen.
12.2. Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
12.3. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980) Anwendung.
12.4. Die Parteien vereinbaren den Sitz des Auftragnehmers als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt dass der Auftraggeber ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Auftraggeber bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
12.5. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

13. Salvatorische Klausel

13.1. Sollten einzelne Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
13.2. Entsprechendes gilt für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.